EPICWORKS Film & Sound, Inh. Ralf Löwenbrück, Im Niedergarten 18 (Gonsberg Studio), 55124 Mainz
1. Anwendungsbereich
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der EPICWORKS Film & Sound, Inh. Ralf Löwenbrück (im Folgenden: EPICWORKS) und dem Auftraggeber gelten für alle Angebote und Leistungen der EPICWORKS ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn EPICWORKS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (Textform) zu. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
2. Leistungen von EPICWORKS
(1) EPICWORKS erstellt individuelle Videos in Bild und Ton im Auftrag des Auftraggebers. Die einzelnen zu erbringenden Leistungen werden in der Leistungsbeschreibung individuell für den jeweiligen Auftraggeber festgelegt.
(2) Der Leistungsumfang der Aufträge ergibt sich sowohl aus dem Vertrag als auch aus der jeweils beim Vertragsschluss individuell zusammengestellten Leistungsbeschreibung. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, umfasst die Leistung nicht die Zurverfügungstellung und/oder Herausgabe von RAW-Dateien und/oder Zwischenprodukten.
(3) Über die Leistung hinausgehende nachträgliche und/oder zusätzliche Änderungen bedürfen der Textform.
(4) EPICWORKS ist berechtigt, die ihr übertragenen Aufgaben selbst auszuführen oder Subunternehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung damit zu beauftragen.
3. Vertragsschluss
(1) Die Angebote von EPICWORKS sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vertrag schriftlich (Textform) geschlossen wurde und die Beauftragung des Auftraggebers durch EPICWORKS schriftlich (Textform) bestätigt wird.
4. Zahlungen, Preise, Aufrechnung. Zurückbehaltungsrecht
(1) Nach Vertragsschluss ist EPICWORKS berechtigt, Vorschüsse zu verlangen. Die individuellen Zahlungsvereinbarungen sind der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
(2) Die Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von EPICWORKS hat ohne Abzug nach Rechnungserteilung oder nach individueller Vereinbarung zu erfolgen.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur dann zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Er wird insbesondere EPICWORKS die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber die notwendigen Arbeitsmaterialien auf erstes Anfordern von EPICWORKS zur Verfügung stellen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner als Ansprechpartner für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann EPICWORKS aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
6. Lieferung und Lieferfristen
(1) EPICWORKS hat ihre Lieferpflicht erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von EPICWORKS zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung, z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung, gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber. Die Zurverfügungstellung des Materials erfolgt digital.
(2) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungs- pflichten nach Ziffer 5 dieser AGB ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von EPICWORKS in Textform bestätigt worden sind.
(3) Von EPICWORKS zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit bestätigt worden ist.
(4) Gerät EPICWORKS mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zu Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
7. Höhere Gewalt
(1) EPICWORKS haftet nicht in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution,
Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.
(2) Bei Eintreten eines derartigen in Ziffer 7.1 dieser AGB genannten Fälle höherer Gewalt ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Kenntnis schriftlich (Textform ausreichend) über den Umstand und die Folgen der Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
(3) EPICWORKS ist in diesem Fall berechtigt, verbindliche Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass den Parteien Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen gerät EPICWORKS nicht in Verzug. Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.
(4) Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis Höherer Gewalt länger als 6 Monate andauert, sind beide Parteien zur Beendigung des Vertrages berechtigt, ohne dass die Parteien daraus Ersatzansprüche ableiten können.
8. Abnahme, Mängel, Nachbesserung
(1) Die Abnahme durch den Auftraggeber ist unverzüglich nach Fertigstellung des Materials beziehungsweise eines abnahmebedürftigen Zwischenschritts und Kenntnisnahme des Auftraggebers darüber zu erklären.
(2) EPICWORKS kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur (Teil-) Abnahme auffordern. Das Material beziehungsweise der jeweilige Zwischenschritt gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber gegenüber EPICWORKS nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel vorliegen und zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Auftraggeber angefertigt und EPICWORKS überlassen. Die abzunehmende (Teil-) Leistung von EPICWORKS gilt auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber sich auf Aufforderung von EPICWORKS hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich (Textform) erklärt und erhebliche Mängel rügt.
(3) EPICWORKS ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, binnen einer angemessenen Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel der Leistung stehen einer Abnahme gleich. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der zweiten Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens EPICWORKS ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist. Es gelten die kaufmännischen Rügeobliegenheiten.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
9. Kündigung/Rücktritt
(1) Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder erklärt er die Kündigung, kann EPICWORKS unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 80% des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(2) Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10. Haftung
(1) Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art durch EPICWORKS bestehen nur
• bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch EPICWORKS
• bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch EPICWORKS oder im Falle einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines der gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen von EPICWORKS
• bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung durch EPICWORKS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EPICWORKS beruhen
• bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
• in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern an der Ware, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
• bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit EPICWORKS garantiert haben.
(2) Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
11. Nutzungsrechte
(1) Sämtliche Rechte an dem Format, dem Drehkonzept, dem Rohmaterial sowie an Zwischenprodukten und -ergebnissen verbleiben bei EPICWORKS.
(2) EPICWORKS räumt dem Auftraggeber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung, einschließlich der Vergütung für ggf. vereinbarte Zusatzleistungen und Aufwendungen, an dem fertig gestellten Werk die zeitlich, inhaltlich und örtlich unbegrenzten, ausschließlichen Nutzungsrechte für alle derzeit bekannten und zukünftigen Nutzungsarten bzw. Formate ein.
(3) Der Auftraggeber ist zudem nicht berechtigt, die Inhalte des Werks oder von Teilen derselben ohne vorherige Zustimmung von EPICWORKS zu bearbeiten oder sonst wie umzugestalten und dergestalt zu verbreiten.
(4) Vorstehende Regelungen gelten auch für den Fall und insoweit, als dass es sich bei dem Werk nicht um eine schutzfähige Leistung handelt.
12. Werbung und Aufbewahrung
(1) EPICWORKS darf das Material für eigene Werbezwecke (z.B. auf der eigenen Homepage oder auf Social Media Plattformen) verwenden und ihn präsentieren, jedoch erst, wenn das Material seitens des Auftraggebers im Einsatz sind.
(2) EPICWORKS ist nicht verpflichtet, das Material (Rohdaten, Tonaufnahmen u.a.) zu sichern. Eine Sicherung erfolgt nur, wenn ausdrücklich vereinbart. Der Auftraggeber ist angehalten, selbst eine für Sicherung des Materials zu sorgen.
13. Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(2) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, nichtige oder fehlende Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von EPICWORKS. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von EPICWORKS.